Unsere AGB´s
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Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Maschinenbau Riebsamen GmbH & Co. KG ("KG") im Geschäftsverkehr gegenüber UNTERNEHMERN.

 
 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Geschäftsverbindungen, jegliche Leistungen, insbesondere Angebote über Lieferungen/Leistungen sowie Beratungen der Firma mit Unternehmern gem. §§ 310, 14 BGB. 

Für diese Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen; andere Einkaufs- und sonstige Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt; diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote der Firma erfolgen freibleibend.

2. Die Firma übernimmt, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit von Prospekten, Preislisten, Skizzen, Zeichnungen, Internetseiten, Werbemails und sonstigen Geschäftsunterlagen; diesbezügliche Änderungen bleiben vorbehalten; vgl. auch § 3.

3. Ein Auftrag gilt mit Lieferung/Leistungserbringung oder durch Zugang der Auftragsbestätigung als angenommen. Bestätigungen oder abweichende Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen.

§ 3 Technische Angaben zur Beschaffenheit

1. Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Proben, Mustern etc. sind soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernde Zustandsbeschreibungen insbesondere für Qualität, und Abmessungen; Abweichungen sind möglich. Alle Spezifikationen der Firma sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes bei Vertragsschluß ausdrücklich vereinbart ist.

Für technische Angaben fremder Hersteller übernimmt die Firma nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr.

2. Die anwendungstechnische Beratung der Firma in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte der Firma auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

§ 4 Auftragsänderungen

Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung kann die Firma nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt wird.

 

§ 5 Lieferung, Bereitstellung

1. Lieferungen erfolgen netto (insbesondere ohne Lieferkosten) ab Werk der Firma in 88348 Allmannsweiler. Mit Übergabe der Leistung an den Transportführer geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Geschäftssitz der Firma in 88348 Allmannsweiler.

2. Verbindliche Bereitstellungstermine bzw. Liefertermine bzw. unverbindliche Bereitstellungsfristen bzw. Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Bereitstellungsfristen bzw. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.

Der Kunde kann 7 Tage nach Überschreiten einer unverbindlichen Liefer- bzw. Bereitstellungsfrist die Firma auffordern, bereitzustellen oder zu liefern. Die Firma ist berechtigt innerhalb von 7 weiteren Tagen die bestellte Ware an den Kunden zu liefern.

Im Falle des Verzuges haftet die Firma bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Organs der Firma, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftung der Firma ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung der Firma wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf höchstens 15 % des Wertes der Leistung begrenzt. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der Firma nach Ablauf der 7-Tage-Frist gem. § 5 Nr. 2 Satz 3 eine angemessene Frist von 7 weiteren Tagen zur Lieferung und Bereitstellung setzen. Die Haftung der Firma für den Schadensersatz statt der Leistung wird auf höchstens 15 % des Wertes der Leistung begrenzt. Die Firma haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.

3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; die Firma übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Im Übrigen berechtigt ein von der Firma zu vertretendes Hindernis diese nicht zum Rücktritt.

Der Kunde wird von der Firma unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferware informiert und im Falle eines Rücktritts wird dem Kunden unverzüglich die entsprechende Gegenleistung erstattet.

4. Die Firma haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines Organs der Firma, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftung der Firma ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung der Firma wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt höchstens 15 % der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Die Firma haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.

Das Recht des Kunden zum Rücktritt gem. § 7 bleibt unberührt.

5. In Fällen höherer Gewalt (insbesondere bei kriegerischen Ereignissen oder Naturkatastrophen) oder sonstigen bei der Firma oder ihren Lieferanten auftretenden Betriebsstörungen, die die Firma ohne ihr Vertretenmüssen daran hindern, zum vereinbarten Termin bzw. innerhalb einer vereinbarten Frist zu liefern oder bereitzustellen, ist die Firma berechtigt, die Bereitstellung/Lieferung bzw. Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. bei endgültiger Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung auf Grund der genannten Fälle höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten.

Führen entsprechende Störungen zu einer Liefer- oder Bereitstellungs-verzögerung von mehr als 2 Monaten, können die Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Die Firma hat den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung nach Ablauf der 2 Monate unverzüglich zu informieren und diesem im Falle des Rücktritts die Gegenleistung danach unverzüglich zu erstatten.

§ 6 Lieferungs- und Abnahmepflichten

1. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferfristen, Fertigungslosgrößen und Bereitstellungsfristen kann die Firma, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist die Firma berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

2. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der/des Lieferfrist/Liefertermins unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, ist die Firma berechtigt auf Kosten des Kunden, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der Versand aus von der Firma nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann.

3. Soweit der Kunde verlangt, dass notwendige Prüfungen von der Firma durchgeführt werden sollen, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht, spätestens bei Vertragsabschluß, so gehen die entstandenen Kosten stets zu Lasten des Kunden.

 

§ 7 Rücktrittsrecht

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den Regelungen des § 13 der AGB sowie den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

§ 8 Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen.

2. Für den Fall, dass eine unverbindliche Bereitstellungsfrist vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungs-mitteilung die Leistung am Sitz der Firma in 88348 Allmannsweiler abzunehmen. Im Fall einer Nichtabnahme kann die Firma von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

3. Im Falle der Nichtabnahme hat die Firma dem Kunden eine Abnahmefrist von weiteren 7 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die Firma berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz zu verlangen.

Verlangt die Firma pauschalen Schadensersatz (mit Ausnahme von Standgeld § 7 Nr. 4), so beträgt dieser höchstens 15 % des Wertes der Leistung. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma verzögert, kann die Firma pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Standgeld in Höhe von 0,5 % des Wertes der Leistung, höchstens jedoch 5 % des Wertes der Leistung berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 9 Gefahrübergang, Versand

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma in 88348 Allmannsweiler.
Versendet die Firma die Leistung auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Firma die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

 

§ 10 Preise

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Preise netto ab Werk der Firma in Allmannsweiler. Sie beziehen sich grundsätzlich auf den Wert der Leistung und sind stets freibleibend; als Mindestpreis jedoch gilt der angegebene Preis. Insbesondere Verpackung, Porto und Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet.

§ 11 Zahlungsbedingungen, Verzug

1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.

2. Die Zahlung der Lieferungen und Leistungen der Firma haben innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsstellung rein netto (ohne Abzug) zu erfolgen.

Erfüllung tritt bei Zahlung per Scheck erst mit dessen vorbehaltloser Gutschrift ein, wobei die Firma verpflichtet ist, den Scheck unverzüglich nach Erhalt einzulösen; im Übrigen bei Barzahlung mit Erhalt des Geldes oder bei Lastschrift/Überweisung mit vorbehaltloser Gutschrift.

3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung/Leistung zu. Auch steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht insoweit aus demselben rechtlichen Verhältnis zu, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder bestritten und entscheidungsreif ist. In einem solchen Fall ist der Kunde jedoch nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Leistungen steht.

4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Von vorstehender Regelung unberührt bleibt der gesetzliche Zinssatz.

5. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug bzw. droht Zahlungseinstellung des Kunden oder liegen vergleichbare finanzielle Voraussetzungen über den Kunden vor, werden alle noch offenen Forderungen und Wechsel sofort fällig. Tritt hiernach sofortige Fälligkeit ein, ist die Firma befugt, bereits gelieferte Leistungen sicherheitshalber wieder an sich zu nehmen, ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Kunden erlischt. Ist die Lieferung bzw. Leistung noch nicht erbracht, kann die Firma im Falle der sofortigen Fälligkeit diese von den Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.

6. Die Firma kann vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Kunde zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Kunden eintritt, er seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag stellt. Der Kunde hat die Firma unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu unterrichten. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, ist er verpflichtet, an die Firma den pauschalen Betrag von 5 % des Wertes der Leistung zu zahlen.

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

7. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegensansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. bestritten aber entscheidungsreif sind.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Firma auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Firma, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

3. Der Kunde ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma aus der Abtretung zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an die Firma zu zahlen.

4. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware der Firma (insbesondere im Falle einer Pfändung oder im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechts) hat der Kunde auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und die Firma unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar verbunden, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Fall der Vermischung.

6. Auch bezüglich des Miteigentumsanteils gilt § 12 Nr. 3, wonach bei Weiterveräußerung der im Miteigentum stehenden Vorbehaltsleistung die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Firma abtritt. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an die GmbH abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der GmbH aus der Abtretung zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an die Firma zu bezahlen.

7. Übersteigt der Wert der, der Firma zustehenden Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt die gegen den Kunden bestehenden Gesamtforderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich die Firma auf Verlangen des Kunden, die ihr zustehenden Sicherheiten, soweit diese über die Wertgrenze hinausgehen, freizugeben.

8. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet der Firma für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

§ 13 Mängel und Mängelrügen

1. Dem Kunden stehen Ansprüche aus Mängelhaftung nur zu, wenn diese ordnungsgemäß geltend gemacht werden.

Für den kaufmännischen Besteller, bei dem die Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen, setzt dies voraus, dass dieser den nach dieser Vorschrift von ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware der Firma offensichtliche Mängel schriftlich anzeigen, anderenfalls sind etwaige Mängelansprüche entfallen.

Die Leistung gilt als genehmigt, sofern der Kunde der kaufmännischer Besteller ist und bei dem die Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen, offensichtliche Mängelansprüche nicht unverzüglich - bei sonstigen Unternehmern spätestens 10 Tage nach Ablieferung der Ware/Erbringung der Leistung - schriftlich geltend macht.

Gleiches gilt, wenn der kaufmännische Kunde bei dem Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen bei verdeckten Mängeln nicht unverzüglich - bei sonstigen Unternehmern spätestens 10 Tage - nach deren Entdeckung die Mängelansprüche schriftlich geltend macht.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Im Falle einer begründeten Beanstandung ist die Firma im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Der Firma steht in jedem Fall das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung, Neulieferung und Rückabwicklung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen beträgt - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 I Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen Sachen), § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist .

Die Verjährungsfristen nach § 12 Nr. 4 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs.

Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4.

Die verkürzten Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn die Firma einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Firma eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen hat. Hat die Firma einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 12 Nr. 4 Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gem. §§ 438 III BGB bzw. 634a III BGB.

Die verkürzten Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit; ebenso wenig bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).

Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfaßt.

5. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme bzw. Lieferung der Ware.

6. Soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

8. Im Falle einer von der Firma zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann die Firma nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Kunden übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist dies der Firma nicht möglich oder verweigert diese die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. Hat die Firma nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Die Firma wird den Kunden auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden  hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde die Firma von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere der Schutzrechtsinhaber frei.

Wird der Firma die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Firma - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte der Firma durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist diese zum Rücktritt berechtigt.

10. Händigt die Firma dem Kunden Zeichnungen und Unterlagen sowie Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung von Werkstücken aus, so dürfen diese weder weitergegeben werden und können von der Firma jederzeit zurückverlangt werden.

11. Lizenzansprüche des Kunden auf Grund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrag angefertigten oder beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von der Firma vertragsgemäß verwendet werden.

12. Sofern bei Vertragsschluß nichts anderes vereinbart wurde, ist die Firma verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird die Firma auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Sollte dies binnen angemessener Frist oder zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht der Firma auch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

13. Die Firma wird den Kunden darüber hinaus von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

§ 14 Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

1. Die Firma behält sich an eigenen Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen vom Kunden nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Firma Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Die Firma beansprucht an den von dieser hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen in jedem Fall für die entsprechenden Waren das Recht zur Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich von der Firma schriftlich gestattet wird.

Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben Eigentum der Firma auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.

3. Soweit die Firma Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrag des Kunden anfertigt oder beschafft, stellt die Firma hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten die Aufwendungen der Firma nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör Eigentum der Firma. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle, Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so ist die Firma zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

§ 15 Schadensersatzansprüche/Haftung

1. Ausgeschlossen ist die Haftung der Firma sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nur, soweit die leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen keine vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden an übernommenen Garantien betreffen oder Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unabhängig von einem Verschulden der Firma bleibt eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Soweit der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet die Firma nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges und Unmöglichkeit im Rahmen von § 5 der AGB bleibt unberührt.

 

§ 16 Vertragsstrafe (Pönale)

Schließt die Firma mit dem Kunden einen Vertrag über die Lieferung von Leistungen (insbesondere Produktionsmaterialien) ab und überschreitet der Kunde schriftlich vereinbarte Liefertermine ist dieser darüber hinaus verpflichtet, für die erste angefangene Woche der Überschreitung 1% des Auftragswertes, für die zweite angefangene Woche weitere 2% des Auftragswertes und ab der dritten angefangenen Woche weitere 3% bis max. 5% des Auftragswertes als Pönale an die Firma zu bezahlen.

Die Pönale entfällt, wenn die Firma die Überschreitung der schriftlich vereinbarten Liefertermine zu vertreten hat.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Übertragung von Rechten

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma in 88348 Allmannsweiler.

Örtlicher und international ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung gegenwärtiger und zukünftiger Geschäftsbeziehungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), vertraglicher und außervertraglicher Streitigkeiten, sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten aus einer Geschäftsverbindung unter Vollkaufleuten ist das Amtsgericht Bad Saulgau bzw. das Landgericht Ravensburg - Kammer für Handelssachen - je nach Zuständigkeitsstreitwert. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber der Firma vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen. Die Firma ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen, auf Grund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.

Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluß seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich deutsches materiellesRecht Anwendung unter Ausschluß jeglicher internationaler Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit Zustimmung der Firma übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen die Firma.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden bzw. eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 
 
 
 
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